Leistungsangebote im ambulanten Bereich
Seit dem Jahr 2000 gibt es im Bereich der ambulanten Angebote unserer Einrichtung eine zuverlässige Zusammenarbeit mit dem Landkreis Friesland, die jeweils bedarfsorientiert erarbeitet und angepasst wurden. Folgende ambulante Angebote halten wir vor:
ambulante Clearingverfahren
Sozialpädagogische Familienhilfe
Erziehungsbeistandschaften
strukturierte sozialpädagogische Gruppenarbeit
Eingliederungshilfe "Schulintegrationshilfe"
Eingliederungshilfe "Erziehungsbeistand"
begleitender Umgang
In einer Familie gab es bereits ambulante Hilfsangebote und es konnten trotzdem kaum Veränderungen erreicht werden. Alle bisherigen Hilfen werden dann gestoppt und wir führen eine Clearing-Maßnahme zur Abklärung durch, um zu erarbeiten welche gezielten Hilfen die Familie benötigt. Die Fragestellung lautet meist: "Mit welchen anderen Hilfsangeboten kann die Familie zukünftig unterstützt werden?"
Beschreibung des Angebots
Eine ambulante Clearing-Maßnahme ist die intensive Bearbeitung einer im Vorfeld mit dem ASD und der Familie festgelegten Fragestellung und ist auf einen bestimmten Zeitraum beschränkt. In dieser Zeit gilt es, mit einem wöchentlich hohen Stundenangebot (8-10 Stunden) die gesamte Familie mit allen Familienmitgliedern ganz genau zu untersuchen und zu analysieren. An einem ambulanten Clearingverfahren sind meist 2 bis 3 MitarbeiterInnen unserer Einrichtung beteiligt, wobei mindestens ein(e) therapeutisch tätige(r) MitarbeiterIn immer beteiligt ist.
Beschreibung des Angebots
Eine ambulante Clearing-Maßnahme ist die intensive Bearbeitung einer im Vorfeld mit dem ASD und der Familie festgelegten Fragestellung und ist auf einen bestimmten Zeitraum beschränkt. In dieser Zeit gilt es, mit einem wöchentlich hohen Stundenangebot (8-10 Stunden) die gesamte Familie mit allen Familienmitgliedern ganz genau zu untersuchen und zu analysieren. An einem ambulanten Clearingverfahren sind meist 2 bis 3 MitarbeiterInnen unserer Einrichtung beteiligt, wobei mindestens ein(e) therapeutisch tätige(r) MitarbeiterIn immer beteiligt ist.
Unser Angebot richtet sich an Familien oder Teil-Familien, die vorübergehend keine adäquaten Kommunikationsmöglichkeiten haben oder eine eingeschränkte Erziehungskompetenz aufweisen.
Die Ressourcen aller Familienmitglieder sollen „wieder entdeckt“ und neu gefördert werden, um Handlungskompetenzen auf- und auszubauen bzw. neu zu installieren.
Unser Angebot ist eine Hilfe für Kinder und Jugendliche, die in ihren Familien oder Teil-Familien zu ihren eigenen Problemen keine adäquaten Lösungsmöglichkeiten haben. Es gilt u.a., als „Mediator“ zwischen Kind/Jugendlichem und seiner Familie zu vermitteln, sowie die Kinder und Jugendlichen in ihren Lebenswelten wahrzunehmen und zu unterstützen.
Unser Angebot richtet sich an schulpflichtige Kinder ab 6 Jahren. Wir arbeiten mit Kindern, die einerseits ängstlich mit wenig Selbstvertrauen agieren und andererseits mit Kindern, die verhaltensauffällig (keine Regeln, keine Grenzen) reagieren. Die Kinder zeigen meist Schulprobleme und/oder Probleme im häuslichen Umfeld.
Das Angebot richtet sich an Kinder mit schwerwiegenden Verhaltensauffälligkeiten (Feststellung einer seelischen Behinderung), bei denen ein weiterer Schulbesuch wegen vieler Suspendierungen oder Klassenkonferenzen gefährdet ist. Für die Kinder stellen wir eine qualifizierte Fachkraft zur Schulbegleitung im Unterricht zur Verfügung.
Unser Angebot ist eine Hilfe für Kinder und Jugendliche, die in ihren Familien oder Teil-Familien zu ihren eigenen Problemen kaum adäquate Kommunikationsmöglichkeiten haben. Es gilt, als „Mediator“ zwischen Kind/Jugendlichem und seiner Familie zu vermitteln, um das Wohl des Kindes/Jugendlichen zu fördern. Zudem möchten wir eine Teilhabe in der Gesellschaft wieder ermöglichen.
In Trennungs- und Scheidungsfamilien gibt es oft Streitigkeiten wegen dem persönlichen Umgang der gemeinsamen Kinder mit dem nicht mehr in der Familie wohnenden Elternteil. Ziel ist, dass die Kinder irgendwann ohne Begleitung den anderen Elternteil sehen können. Die Kinder sollen sich frei zwischen ihren Eltern bewegen können ohne negativ vom jeweils anderen Elternteil beeinflusst zu werden.
Rechtsgrundlagen
§ 18 SGB VIII Beratung und Unterstützung bei der Ausübung der Personensorge und des Umgangsrechts
§ 27 SGB VIII Hilfe zur Erziehung
§ 29 Soziale Gruppenarbeit
§ 30 Erziehungsbeistand, Betreuungshelfer
§ 31 SGB VIII Sozialpädagogische Familienhilfe
§ 35a Abs. 1 i.V.m. Abs. 2 Satz 1 SGB VIII Eingliederungshilfe für seelisch behinderte Kinder und Jugendliche
§ 18 SGB VIII Beratung und Unterstützung bei der Ausübung der Personensorge und des Umgangsrechts
§ 27 SGB VIII Hilfe zur Erziehung
§ 29 Soziale Gruppenarbeit
§ 30 Erziehungsbeistand, Betreuungshelfer
§ 31 SGB VIII Sozialpädagogische Familienhilfe
§ 35a Abs. 1 i.V.m. Abs. 2 Satz 1 SGB VIII Eingliederungshilfe für seelisch behinderte Kinder und Jugendliche
§ 18 SGB VIII Beratung und Unterstützung bei der Ausübung der Personensorge und des Umgangsrechts
(3) „Kinder und Jugendliche haben Anspruch auf Beratung und Unterstützung bei der Ausübung des Umgangsrechts nach §1684 Abs.1 des Bürgerlichen Gesetzbuchs. Sie sollen darin unterstützt werden, dass die Personen, die nach Maßgabe der §§1684 und 1685 des Bürgerlichen Gesetzbuchs zum Umgang mit ihnen berechtigt sind, von diesem Recht zu ihrem Wohl Gebrauch machen. Eltern, andere Umgangsberechtigte sowie Personen, in deren Obhut sich das Kind befindet, haben Anspruch auf Beratung und Unterstützung bei der Ausübung des Umgangsrechts. Bei der Befugnis, Auskunft über die persönlichen Verhältnisse des Kindes zu verlangen, bei der Herstellung von Umgangskontakten und bei der Ausführung gerichtlicher oder vereinbartet Umgangsregelungen soll vermittelt werden und in geeigneten Fällen Hilfestellung geleistet werden.“
(3) „Kinder und Jugendliche haben Anspruch auf Beratung und Unterstützung bei der Ausübung des Umgangsrechts nach §1684 Abs.1 des Bürgerlichen Gesetzbuchs. Sie sollen darin unterstützt werden, dass die Personen, die nach Maßgabe der §§1684 und 1685 des Bürgerlichen Gesetzbuchs zum Umgang mit ihnen berechtigt sind, von diesem Recht zu ihrem Wohl Gebrauch machen. Eltern, andere Umgangsberechtigte sowie Personen, in deren Obhut sich das Kind befindet, haben Anspruch auf Beratung und Unterstützung bei der Ausübung des Umgangsrechts. Bei der Befugnis, Auskunft über die persönlichen Verhältnisse des Kindes zu verlangen, bei der Herstellung von Umgangskontakten und bei der Ausführung gerichtlicher oder vereinbartet Umgangsregelungen soll vermittelt werden und in geeigneten Fällen Hilfestellung geleistet werden.“
§ 27 SGB VIII Hilfe zur Erziehung
„(1) Ein Personensorgeberechtigter hat bei der Erziehung eines Kindes oder eines Jugendlichen Anspruch auf Hilfe (Hilfe zur Erziehung), wenn eine dem Wohl des Kindes oder des Jugendlichen entsprechende Erziehung nicht gewährleistet ist und die Hilfe für seine Entwicklung geeignet und notwendig ist.
(2) Hilfe zur Erziehung wird insbesondere nach Maßgabe der §§ 28 bis 35 gewährt. Art und Umfang der Hilfe richten sich nach dem erzieherischen Bedarf im Einzelfall; dabei soll das engere soziale Umfeld des Kindes oder des Jugendlichen einbezogen werden. Die Hilfe ist in der Regel im Inland zu erbringen; sie darf nur dann im Ausland erbracht werden, wenn dies nach Maßgabe der Hilfeplanung zur Erreichung des Hilfezieles im Einzelfall erforderlich ist.
(2a) Ist eine Erziehung des Kindes oder Jugendlichen außerhalb des Elternhauses erforderlich, so entfällt der Anspruch auf Hilfe zur Erziehung nicht dadurch, dass eine andere unterhaltspflichtige Person bereit ist, diese Aufgabe zu übernehmen; die Gewährung von Hilfe zur Erziehung setzt in diesem Fall voraus, dass diese Person bereit und geeignet ist, den Hilfebedarf in Zusammenarbeit mit dem Träger der öffentlichen Jugendhilfe nach Maßgabe der §§ 36 und 37 zu decken.
(3) Hilfe zur Erziehung umfasst insbesondere die Gewährung pädagogischer und damit verbundener therapeutischer Leistungen. Sie soll bei Bedarf Ausbildungs- und Beschäftigungsmaßnahmen im Sinne des § 13 Absatz 2 einschließen.
(4) Wird ein Kind oder eine Jugendliche während ihres Aufenthalts in einer Einrichtung oder einer Pflegefamilie selbst Mutter eines Kindes, so umfasst die Hilfe zur Erziehung auch die Unterstützung bei der Pflege und Erziehung dieses Kindes.“
„(1) Ein Personensorgeberechtigter hat bei der Erziehung eines Kindes oder eines Jugendlichen Anspruch auf Hilfe (Hilfe zur Erziehung), wenn eine dem Wohl des Kindes oder des Jugendlichen entsprechende Erziehung nicht gewährleistet ist und die Hilfe für seine Entwicklung geeignet und notwendig ist.
(2) Hilfe zur Erziehung wird insbesondere nach Maßgabe der §§ 28 bis 35 gewährt. Art und Umfang der Hilfe richten sich nach dem erzieherischen Bedarf im Einzelfall; dabei soll das engere soziale Umfeld des Kindes oder des Jugendlichen einbezogen werden. Die Hilfe ist in der Regel im Inland zu erbringen; sie darf nur dann im Ausland erbracht werden, wenn dies nach Maßgabe der Hilfeplanung zur Erreichung des Hilfezieles im Einzelfall erforderlich ist.
(2a) Ist eine Erziehung des Kindes oder Jugendlichen außerhalb des Elternhauses erforderlich, so entfällt der Anspruch auf Hilfe zur Erziehung nicht dadurch, dass eine andere unterhaltspflichtige Person bereit ist, diese Aufgabe zu übernehmen; die Gewährung von Hilfe zur Erziehung setzt in diesem Fall voraus, dass diese Person bereit und geeignet ist, den Hilfebedarf in Zusammenarbeit mit dem Träger der öffentlichen Jugendhilfe nach Maßgabe der §§ 36 und 37 zu decken.
(3) Hilfe zur Erziehung umfasst insbesondere die Gewährung pädagogischer und damit verbundener therapeutischer Leistungen. Sie soll bei Bedarf Ausbildungs- und Beschäftigungsmaßnahmen im Sinne des § 13 Absatz 2 einschließen.
(4) Wird ein Kind oder eine Jugendliche während ihres Aufenthalts in einer Einrichtung oder einer Pflegefamilie selbst Mutter eines Kindes, so umfasst die Hilfe zur Erziehung auch die Unterstützung bei der Pflege und Erziehung dieses Kindes.“
§ 29 Soziale Gruppenarbeit
„Die Teilnahme an sozialer Gruppenarbeit soll älteren Kindern und Jugendlichen bei der Überwindung von Entwicklungsschwierigkeiten und Verhaltensproblemen helfen. Soziale Gruppenarbeit soll auf der Grundlage eines gruppenpädagogischen Konzepts die Entwicklung älterer Kinder und Jugendlicher durch soziales Lernen in der Gruppe fördern.“
„Die Teilnahme an sozialer Gruppenarbeit soll älteren Kindern und Jugendlichen bei der Überwindung von Entwicklungsschwierigkeiten und Verhaltensproblemen helfen. Soziale Gruppenarbeit soll auf der Grundlage eines gruppenpädagogischen Konzepts die Entwicklung älterer Kinder und Jugendlicher durch soziales Lernen in der Gruppe fördern.“
§ 30 Erziehungsbeistand, Betreuungshelfer
„Der Erziehungsbeistand und der Betreuungshelfer sollen das Kind oder den Jugendlichen bei der Bewältigung von Entwicklungsproblemen möglichst unter Einbeziehung des sozialen Umfelds unterstützen und unter Erhaltung des Lebensbezugs zur Familie seine Verselbständigung fördern.“
„Der Erziehungsbeistand und der Betreuungshelfer sollen das Kind oder den Jugendlichen bei der Bewältigung von Entwicklungsproblemen möglichst unter Einbeziehung des sozialen Umfelds unterstützen und unter Erhaltung des Lebensbezugs zur Familie seine Verselbständigung fördern.“
§ 31 SGBVIII Sozialpädagogische Familienhilfe
„Sozialpädagogische Familienhilfe soll durch intensive Betreuung und Begleitung Familien in ihren Erziehungsaufgaben, bei der Bewältigung von Alltagsproblemen, der Lösung von Konflikten und Krisen sowie im Kontakt mit Ämtern und Institutionen unterstützen und Hilfe zur Selbsthilfe geben. Sie ist in der Regel auf längere Dauer angelegt und erfordert die Mitarbeit der Familie.“
„Sozialpädagogische Familienhilfe soll durch intensive Betreuung und Begleitung Familien in ihren Erziehungsaufgaben, bei der Bewältigung von Alltagsproblemen, der Lösung von Konflikten und Krisen sowie im Kontakt mit Ämtern und Institutionen unterstützen und Hilfe zur Selbsthilfe geben. Sie ist in der Regel auf längere Dauer angelegt und erfordert die Mitarbeit der Familie.“
§ 35a Abs. 1 i.V.m. Abs. 2 Satz 1 SGB VIII Eingliederungshilfe für seelisch behinderte Kinder und Jugendliche
„(1) Kinder oder Jugendliche haben Anspruch auf Eingliederungshilfe, wenn
„(1) Kinder oder Jugendliche haben Anspruch auf Eingliederungshilfe, wenn
- ihre seelische Gesundheit mit hoher Wahrscheinlichkeit länger als sechs Monate von dem für ihr Lebensalter typischen Zustand abweicht, und
- daher ihre Teilhabe am Leben in der Gesellschaft beeinträchtigt ist oder eine solche Beeinträchtigung zu erwarten ist. Von einer seelischen Behinderung bedroht im Sinne dieses Buches sind Kinder oder Jugendliche, bei denen eine Beeinträchtigung ihrer Teilhabe am Leben in der Gesellschaft nach fachlicher Erkenntnis mit hoher Wahrscheinlichkeit zu erwarten ist. § 27 Absatz 4 gilt entsprechend.
Leistungsangebote im stationären Bereich
2 Plätze mobile Betreuung
1 Platz in Projektstellen (1:1-Betreuung)
Wir bieten die mobile Betreuung in von uns angemieteten Wohnungen an, wobei die Option besteht, dass die Jugendlichen und jungen Erwachsenen die Wohnungen mit dem 18. Lebensjahr übernehmen können. Es werden Jugendliche und junge Erwachsene im Alter von 16 bis 17 Jahren sowie junge Volljährige begleitet.
In unserer Projektstelle leben Klient und „Pädagoge“ zusammen in einer Wohnung/einem Haus - überwiegend im ländlichen Bereich - und beide (Betreuer und Klient) gestalten den Alltag gemeinsam.
§ 27 SGB VIII Hilfe zur Erziehung
„(1) Ein Personensorgeberechtigter hat bei der Erziehung eines Kindes oder eines Jugendlichen Anspruch auf Hilfe (Hilfe zur Erziehung), wenn eine dem Wohl des Kindes oder des Jugendlichen entsprechende Erziehung nicht gewährleistet ist und die Hilfe für seine Entwicklung geeignet und notwendig ist.
(2) Hilfe zur Erziehung wird insbesondere nach Maßgabe der §§ 28 bis 35 gewährt. Art und Umfang der Hilfe richten sich nach dem erzieherischen Bedarf im Einzelfall; dabei soll das engere soziale Umfeld des Kindes oder des Jugendlichen einbezogen werden. Die Hilfe ist in der Regel im Inland zu erbringen; sie darf nur dann im Ausland erbracht werden, wenn dies nach Maßgabe der Hilfeplanung zur Erreichung des Hilfezieles im Einzelfall erforderlich ist.
(2a) Ist eine Erziehung des Kindes oder Jugendlichen außerhalb des Elternhauses erforderlich, so entfällt der Anspruch auf Hilfe zur Erziehung nicht dadurch, dass eine andere unterhaltspflichtige Person bereit ist, diese Aufgabe zu übernehmen; die Gewährung von Hilfe zur Erziehung setzt in diesem Fall voraus, dass diese Person bereit und geeignet ist, den Hilfebedarf in Zusammenarbeit mit dem Träger der öffentlichen Jugendhilfe nach Maßgabe der §§ 36 und 37 zu decken.
(3) Hilfe zur Erziehung umfasst insbesondere die Gewährung pädagogischer und damit verbundener therapeutischer Leistungen. Sie soll bei Bedarf Ausbildungs- und Beschäftigungsmaßnahmen im Sinne des § 13 Absatz 2 einschließen.
(4) Wird ein Kind oder eine Jugendliche während ihres Aufenthalts in einer Einrichtung oder einer Pflegefamilie selbst Mutter eines Kindes, so umfasst die Hilfe zur Erziehung auch die Unterstützung bei der Pflege und Erziehung dieses Kindes.“
„(1) Ein Personensorgeberechtigter hat bei der Erziehung eines Kindes oder eines Jugendlichen Anspruch auf Hilfe (Hilfe zur Erziehung), wenn eine dem Wohl des Kindes oder des Jugendlichen entsprechende Erziehung nicht gewährleistet ist und die Hilfe für seine Entwicklung geeignet und notwendig ist.
(2) Hilfe zur Erziehung wird insbesondere nach Maßgabe der §§ 28 bis 35 gewährt. Art und Umfang der Hilfe richten sich nach dem erzieherischen Bedarf im Einzelfall; dabei soll das engere soziale Umfeld des Kindes oder des Jugendlichen einbezogen werden. Die Hilfe ist in der Regel im Inland zu erbringen; sie darf nur dann im Ausland erbracht werden, wenn dies nach Maßgabe der Hilfeplanung zur Erreichung des Hilfezieles im Einzelfall erforderlich ist.
(2a) Ist eine Erziehung des Kindes oder Jugendlichen außerhalb des Elternhauses erforderlich, so entfällt der Anspruch auf Hilfe zur Erziehung nicht dadurch, dass eine andere unterhaltspflichtige Person bereit ist, diese Aufgabe zu übernehmen; die Gewährung von Hilfe zur Erziehung setzt in diesem Fall voraus, dass diese Person bereit und geeignet ist, den Hilfebedarf in Zusammenarbeit mit dem Träger der öffentlichen Jugendhilfe nach Maßgabe der §§ 36 und 37 zu decken.
(3) Hilfe zur Erziehung umfasst insbesondere die Gewährung pädagogischer und damit verbundener therapeutischer Leistungen. Sie soll bei Bedarf Ausbildungs- und Beschäftigungsmaßnahmen im Sinne des § 13 Absatz 2 einschließen.
(4) Wird ein Kind oder eine Jugendliche während ihres Aufenthalts in einer Einrichtung oder einer Pflegefamilie selbst Mutter eines Kindes, so umfasst die Hilfe zur Erziehung auch die Unterstützung bei der Pflege und Erziehung dieses Kindes.“
§ 34 SGBVIII Heimerziehung, sonstige betreute Wohnform
„Hilfe zur Erziehung in einer Einrichtung über Tag und Nacht (Heimerziehung) oder in einer sonstigen betreuten Wohnform soll Kinder und Jugendliche durch eine Verbindung von Alltagserleben mit pädagogischen und therapeutischen Angeboten in ihrer Entwicklung fördern. Sie soll entsprechend dem Alter und Entwicklungsstand des Kindes oder des Jugendlichen sowie den Möglichkeiten der Verbesserung der Erziehungsbedingungen in der Herkunftsfamilie
1.eine Rückkehr in die Familie zu erreichen versuchen oder
2.die Erziehung in einer anderen Familie vorbereiten oder
3.eine auf längere Zeit angelegte Lebensform bieten und auf ein selbständiges Leben vorbereiten.
Jugendliche sollen in Fragen der Ausbildung und Beschäftigung sowie der allgemeinen Lebensführung beraten und unterstützt werden.“
„Hilfe zur Erziehung in einer Einrichtung über Tag und Nacht (Heimerziehung) oder in einer sonstigen betreuten Wohnform soll Kinder und Jugendliche durch eine Verbindung von Alltagserleben mit pädagogischen und therapeutischen Angeboten in ihrer Entwicklung fördern. Sie soll entsprechend dem Alter und Entwicklungsstand des Kindes oder des Jugendlichen sowie den Möglichkeiten der Verbesserung der Erziehungsbedingungen in der Herkunftsfamilie
1.eine Rückkehr in die Familie zu erreichen versuchen oder
2.die Erziehung in einer anderen Familie vorbereiten oder
3.eine auf längere Zeit angelegte Lebensform bieten und auf ein selbständiges Leben vorbereiten.
Jugendliche sollen in Fragen der Ausbildung und Beschäftigung sowie der allgemeinen Lebensführung beraten und unterstützt werden.“
§ 41 SGB VIII Hilfe für junge Volljährige, Nachbetreuung
„(1) Einem jungen Volljährigen soll Hilfe für die Persönlichkeitsentwicklung und zu einer eigenverantwortlichen Lebensführung gewährt werden, wenn und solange die Hilfe auf Grund der individuellen Situation des jungen Menschen notwendig ist. Die Hilfe wird in der Regel nur bis zur Vollendung des 21. Lebensjahres gewährt; in begründeten Einzelfällen soll sie für einen begrenzten Zeitraum darüber hinaus fortgesetzt werden.
(2) Für die Ausgestaltung der Hilfe gelten § 27 Absatz 3 und 4 sowie die §§ 28 bis 30, 33 bis 36, 39 und 40 entsprechend mit der Maßgabe, dass an die Stelle des Personensorgeberechtigten oder des Kindes oder des Jugendlichen der junge Volljährige tritt.
(3) Der junge Volljährige soll auch nach Beendigung der Hilfe bei der Verselbständigung im notwendigen Umfang beraten und unterstützt werden.“
„(1) Einem jungen Volljährigen soll Hilfe für die Persönlichkeitsentwicklung und zu einer eigenverantwortlichen Lebensführung gewährt werden, wenn und solange die Hilfe auf Grund der individuellen Situation des jungen Menschen notwendig ist. Die Hilfe wird in der Regel nur bis zur Vollendung des 21. Lebensjahres gewährt; in begründeten Einzelfällen soll sie für einen begrenzten Zeitraum darüber hinaus fortgesetzt werden.
(2) Für die Ausgestaltung der Hilfe gelten § 27 Absatz 3 und 4 sowie die §§ 28 bis 30, 33 bis 36, 39 und 40 entsprechend mit der Maßgabe, dass an die Stelle des Personensorgeberechtigten oder des Kindes oder des Jugendlichen der junge Volljährige tritt.
(3) Der junge Volljährige soll auch nach Beendigung der Hilfe bei der Verselbständigung im notwendigen Umfang beraten und unterstützt werden.“
Referenzen
Unsere Einrichtung hat in der Zeit von 10/2011 bis 3/2013 an der bundesweiten Fortbildungsoffensive zur Stärkung der Handlungsfähigkeit von MitarbeiterInnen der Kinder- und Jugendhilfe zur Verhinderung sexualisierter Gewalt teilgenommen, die in 2013 abgeschlossen wurde (regelmäßige Inhouse-Fortbildung für alle MitarbeiterInnen). Es wurde eine Selbstverpflichtung für alle MitarbeiterInnen erarbeitet, die Grundlage jeden Angestelltenvertrages ist und wir haben ein Beschwerdesystem erarbeitet.
Unsere Kinderschutzbausteine werden regelmäßig evaluiert und Fortbildungen zu anderen wichtigen Themen wie Vernachlässigung, physische und psychische Gewalt sind für unsere Mitarbeiter verpflichtend.
MitarbeiterInnen unserer Einrichtung sind engagiert im Arbeitskreis „frühe Hilfen“ und im Arbeitskreis § 8a/8b der freien Träger LK Friesland/WHV.
Unsere Kinderschutzbausteine werden regelmäßig evaluiert und Fortbildungen zu anderen wichtigen Themen wie Vernachlässigung, physische und psychische Gewalt sind für unsere Mitarbeiter verpflichtend.
MitarbeiterInnen unserer Einrichtung sind engagiert im Arbeitskreis „frühe Hilfen“ und im Arbeitskreis § 8a/8b der freien Träger LK Friesland/WHV.
Methodische Grundlagen
Die methodischen Grundlagen lassen sich aus den verhaltenstherapeutisch orientierten und systemischen Ansätzen ableiten und sind Vorgaben für die pädagogische Arbeit mit den Kindern und Jugendlichen. Kindeswohlaspekte stehen stets im Vordergrund unserer Arbeit:
Unser Arbeitsansatz ist, dass wir mit Familien gezielt bestimmte Funktions- und Verhaltensweisen z. B. durch bestimmte Testverfahren oder intensive Verhaltensbeobachtung in der Familie (welche Diaden gibt es, wie funktioniert das System?) mit intensiver Nachbesprechung durchführen. Mit den Person-Umgangsberechtigten werden eindeutige, klare Ziele erarbeitet und es werden Handlungspläne erstellt für den Umgang mit ihren Kindern/Jugendlichen, die stets nachbesprochen werden. Abweichungen werden stets thematisiert und dann neue Zielepläne erstellt, um kontinuierlich positive Entwicklung für das Kind/den Jugendlichen zu ermöglichen.
- die kontinuierliche positive Verstärkung auch von kleinen persönlichen Fortschritten,
- keine Überbewertung negativer Verhaltensweisen (die Kinder und Jugendlichen sind uns als „Mensch“ wichtig),
- Bewusstmachung positiver Kognitionen und Gedanken (kognitive Umstrukturierung), Ressourcenarbeit,
- Training sozialer Kompetenzen (z.B.: Sozialtraining mit ängstlichen Klienten wie gezieltes Busfahren, Begleitung in öffentliche Sozialräume),
- projektbezogene Arbeiten mit kleinen Zielen zur Motivationssteigerung (bspw. Kochgruppe, kleinere handwerkliche Arbeiten wie Töpfern, Holzarbeiten, sportliche Aktivitäten),
- Erarbeitung förderlicher sozialer Verhaltensweisen im Rollenspiel und Transfer auf tägliche Lebensbereiche
- Einüben von Selbstverstärkung und Selbstkontrolle,
- Lernen „nein“ zu sagen,
- Lernen, sich abzugrenzen,
- Empathievermögen schulen (Selbsterfahrung in einer kleineren Gruppe),
- aktives Zuhören,
- Analyse systemischer Zusammenhänge,
Unser Arbeitsansatz ist, dass wir mit Familien gezielt bestimmte Funktions- und Verhaltensweisen z. B. durch bestimmte Testverfahren oder intensive Verhaltensbeobachtung in der Familie (welche Diaden gibt es, wie funktioniert das System?) mit intensiver Nachbesprechung durchführen. Mit den Person-Umgangsberechtigten werden eindeutige, klare Ziele erarbeitet und es werden Handlungspläne erstellt für den Umgang mit ihren Kindern/Jugendlichen, die stets nachbesprochen werden. Abweichungen werden stets thematisiert und dann neue Zielepläne erstellt, um kontinuierlich positive Entwicklung für das Kind/den Jugendlichen zu ermöglichen.
Zielgruppe der ambulanten Angebote
Unsere Angebote sind für Kinder, Jugendliche und Familien konzipiert, die in unterschiedlicher Weise und situationsangemessen einer Hilfe zur Erziehung bedürfen. Nach belastenden Familienereignissen verschiedenster Art (elterliche Trennung, Todesfälle, vorübergehender Überforderung psychisch kranker Eltern, usw.) entwickelt ein Teil der Betroffenen eine akute Belastungsstörung und bedarf zur Stabilisierung der Situation ambulanter Hilfen verschiedenster Art.
Wir arbeiten gezielt mit Angeboten für Kinder und Jugendliche, um Ressourcen zu aktivieren, Resilienz zu fördern, Verhaltensauffälligkeiten zu bearbeiten. Eltern und Alleinerziehende bedürfen oft eines Selbstmanagement in der Erziehung, um Erziehungskompetenz zu erlangen und oft, um verfahrene Situationen neu zu klären, um neue Wege der Kommunikation zu erarbeiten, damit das Kindeswohl gestärkt werden kann.
Wir haben ein Team gut qualifizierter MitarbeiterInnen in Festanstellung und nehmen Angebote für den gesamten Landkreis Friesland und angrenzender Landkreise und Städte an. Bei unseren ambulanten Angeboten handelt es sich um aufsuchende Hilfen.
Wir arbeiten gezielt mit Angeboten für Kinder und Jugendliche, um Ressourcen zu aktivieren, Resilienz zu fördern, Verhaltensauffälligkeiten zu bearbeiten. Eltern und Alleinerziehende bedürfen oft eines Selbstmanagement in der Erziehung, um Erziehungskompetenz zu erlangen und oft, um verfahrene Situationen neu zu klären, um neue Wege der Kommunikation zu erarbeiten, damit das Kindeswohl gestärkt werden kann.
Wir haben ein Team gut qualifizierter MitarbeiterInnen in Festanstellung und nehmen Angebote für den gesamten Landkreis Friesland und angrenzender Landkreise und Städte an. Bei unseren ambulanten Angeboten handelt es sich um aufsuchende Hilfen.
Ziele
Ziel der Arbeit ist es, die Entwicklungschancen und die Situation der von uns betreuten Kinder in ihren Familien mittelfristig zu verbessern und das Selbstmanagement zu steigern, damit die Familie von sich aus funktionstüchtig wird.
In einigen Fällen arbeiten wir daran, die Jugendlichen auf ein selbstständiges Leben vorzubereiten und in Fragen der Lebensführung, der Aus- und Weiterbildung und Beschäftigung zu beraten und zu unterstützen.
Unsere Klienten werden mit aktiv-einflussnehmendem Verhalten unserer MitarbeiterInnen konfrontiert, wobei stets ein hypothesen- und zielgeleitetes Vorgehen im Vordergrund steht.
In einigen Fällen arbeiten wir daran, die Jugendlichen auf ein selbstständiges Leben vorzubereiten und in Fragen der Lebensführung, der Aus- und Weiterbildung und Beschäftigung zu beraten und zu unterstützen.
Unsere Klienten werden mit aktiv-einflussnehmendem Verhalten unserer MitarbeiterInnen konfrontiert, wobei stets ein hypothesen- und zielgeleitetes Vorgehen im Vordergrund steht.
Haben Sie Fragen?
"Gerne beantworten wir diese persönlich. In der Regel erreichen Sie uns werktags zwischen 8.00 Uhr bis 17.00 Uhr."
Sozialpädagogisches Centrum GbR
Menkestraße 113
26419 Schortens
Tel.: 04461/986643
Fax: 04461/986642
E-Mail: eckbemenk@t-online.de
Sozialpädagogisches Centrum GbR
Menkestraße 113
26419 Schortens
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E-Mail: eckbemenk@t-online.de